Zum Erstgespräch bringen Sie bitte unbedingt Ihre Krankenversicherungskarte und, falls vorhanden, eine Überweisung für "Psychotherapie" mit. (Eine Überweisung ist nicht zwingend erforderlich.) Im Erstgespäch lernen wir uns kennen und sprechen zunächt eher allgemein über Ihre Probleme und Ihr Anliegen. Es können Fragen zum formalen Ablauf und die in Frage kommenden therapeutischen Methoden geklärt werden.
probatorische Sitzungen
Die probatorischen Sitzungen (max. 5 beim gleichen Therapeuten) sind noch nicht genehmigungspflichtig und können über die Überweisung Ihres Hausarztes oder die Krankenversicherungskarte abgerechnet werden. Sie dienen dazu, die Informationen aus dem Erstgespräch zu vertiefen, eine therapeutische Beziehung aufzubauen und zu einer gemeinsamen Sicht Ihrer Probleme und deren Ursachen und Bedingungen zu kommen, sowie sinnvolle Therapieziele festzulegen. Auch Erfahrungen aus einer eventuellen früheren Therapie werden einbezogen, wenn und soweit dies sinnvoll ist. Wenn die probatorischen Sitzungen nicht erfolgreich verlaufen sind und keine tragfähige therapeutische Beziehung entstanden ist, in der Sie sich wohlfühlen, können Sie erneut bis zu 5 probatorische Sitzungen bei weiteren Therapeuten in Anspruch nehmen.
Antragstellung
Sobald Sie im Verlauf der probatorischen Sitzungen zu dem Entschluß gekommen sind, die Therapie fortzusetzen, müssen weitere Sitzungen beantragt werden. Falls Sie bisher noch keine Therapie gemacht haben oder das Ende einer früheren Therapie mindestens zwei Jahre zurückliegt, gibt es für den ersten Antragsschritt ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Diese sogenannte Kurzzeittherapie umfaßt 25 Sitzungen. Wenn diese Anzahl nicht ausreicht, können weitere Sitzungen beantragt werden. Hierfür muß der Therapeut dann jedoch einen ausführlichen Therapiebericht erstellen (anonymisiert!), den die Krankenkasse einem externen Gutachter zu Prüfung vorlegt. Die Krankenkasse erhält in keinem Fall Kenntnis vom Inhalt dieses Therapieberichtes.
Wenn eine Vortherapie weniger als 2 Jahre zurückliegt, heißt das nicht, daß Sie keine erneute Therapie bewilligt bekommen (eine weitverbreitete Fehlinfomation!), sondern im Fall einer behandlungsbedürftigen Störung muß lediglich bereits im ersten Antragsschritt ein gutachterpflichtiger Antrag gestellt werden.
Therapiedauer
Je nach Art und Schwere der Störung dauert eine Therapie unterschiedlich lange. Nach dem Sozialgesetzbuch haben Sie beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung Anspruch auf eine angemessene Behandlung, die anerkannt, erfolgversprechend und wirtschaftlich ist. Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die Bewilligungsschritte:
25 Sitzungen Kurzzeittherapie, weitere 20 Sitzungen Umwandlung in Langzeittherapie*, weitere 15 Sitzungen Verlängerung*, weitere 20 Sitzungen Verlängerung im besonderen Fall* (* gutachterpflichtig)
Nach maximal 80 Sitzungen sollte eine Verhaltenstherapie auch bei schweren Erkrankungen abgeschlossen sein. In Ausnahmefällen können jedoch auch dann noch weitere Sitzungen bewilligt werden. Dies muß dann allerdings vom Therapeuten besonders schlüssig begründet werden.
Therapeutenwechsel
Wenn Sie sich gerade in einer Psychotherapie befinden und beabsichtigen, den Therapeuten zu wechseln, können Sie jederzeit probatorische Sitzungen bei einem anderen Therapeuten in Anspruch nehmen. Sie sollten jedoch auch immer mit Ihrem aktuellen Therapeuten die Umstände besprechen, die Sie zu dem Wunsch nach einem Wechsel veranlassen. Oft ergeben sich aus einem klärenden Gespräch darüber wichtige Impulse für eine Fortsetzung der Therapie.
Wenn Sie sich jedoch für einen Wechsel entschieden und einen neuen Therapeuten gefunden haben, können die noch nicht in Anspruch genommenen Sitzungen des letzten Bewilligungskontingentes auf den neuen Therapeuten übertragen werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn innerhalb des Therapieverfahrens gewechselt wird, d.h. Sitzungen aus einer Verhaltenstherapie können nur auf einen neuen Verhaltenstherapeuten übertragen werden, tiefenpsychologische Sitzungen nur auf einen tiefenpsychologischen Therapeuten.
Bei einem Verfahrenswechsel muß immer ein erneuter Antrag gestellt werden. Aber auch wenn bei einem Wechsel innerhalb desselben Verfahrens bereits sehr viele Sitzungen erfolgt sind, ist ein erneuter Erstantrag sinnvoll, weil ansonsten die Obergrenze von maximal 80 Sitzungen evenuell sehr schnell erreicht ist und der Therapieprozeß nicht abgeschlossen werden kann.